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Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB
AGB der ro:stoff media GbR
1. Allgemeines
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Grafik-, Design-, Fotografie und Programmierleistungen sowie die Gestaltung und programmiertechnische Durchführung von Projekten zwischen ro:stoff media GbR (nachfolgend Agentur genannt) und dem Auftraggeber.
2. Vertragsabschluss
2.1 Ein Vertrag zwischen den Parteien kommt dadurch zustande, dass die Agentur das schriftliche Angebot des Auftraggebers annimmt.
2.2 Ein Nachtrag, d.h. eine von der ursprünglichen Beauftragung nicht erfasste Leistung, wird Bestandteil des Vertrages, wenn die Agentur ein schriftliches Angebot unterbreitet und der Auftraggeber nicht innerhalb von 7 Tagen widerspricht.
3. Vergütung
3.1 Die Vergütung wird mit der Abnahme oder nach Übergabe fällig, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde. Sämtliche Beträge verstehen sich als Nettobeträge zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2 Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.
3.3 Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der Agentur hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung. Hierzu wird bei Bedarf ein gesondertes Vertragsdokument aufgesetzt.
3.4 Die Erstellung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern die Parteien nicht etwas Abweichendes vereinbart haben. Soweit die Entwürfe durch den Auftragnehmer in größerem Umfang, insbesondere für Werbemittel oder eine Homepage, genutzt werden kann die Agentur eine angemessene Vergütung verlangen. Die Angemessenheit richtet sich insbesondere nach Umfang, Dauer und Intensität der Nutzung der Entwürfe.
3.5 Der Auftraggeber erstattet der Agentur sämtliche Reisekosten und Spesen, soweit diese mit der Vertragsdurchführung in Verbindung stehen und die Reise dem Auftraggeber mitgeteilt wurde. Der Auftraggeber ist zum unverzüglichen Widerspruch verpflichtet.
3.6 Sonderleistungen werden, soweit sie nicht in dem Vertrag enthalten oder keine Nachträge sind, nach Zeitaufwand gesondert zu vergüten. Sonderleistungen sind solche Leistungen, die nicht Bestandteil des Vertrages sind und aufgrund von Anweisungen des Auftraggebers oder anderen Gründen notwendig werden, wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung etc. bei Drucksachen; oder Umarbeitungen und Änderungen von Projekten im fortgeschrittenen Projektstadium, Digitalisieren von Vorlagen (z.B. Texte, Fotos) oder Suchmaschineneintrag.
3.7 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4. Abnahme
4.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vertragsmäßige Werk abzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Aufforderung zur Abnahme durch die Agentur das Werk abnimmt*, obwohl er dazu verpflichtet ist. Einer Abnahme bedarf es nicht, wenn sie aufgrund der Beschaffenheit des Werkes nicht möglich ist.
* Ein Abnahmebericht regelt mit Freizeichnung durch beide Vertragspartner die erfolgreiche Abnahme eines Projektes.
4.2 Der Abnahme steht es gleich, wenn ein Onlineprojekt übergeben wird und der Auftraggeber nicht innerhalb von einer Frist von 14 Tagen das Projekt abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Die Übergabe eines (Online)Projektes erfolgt durch elektronische Übertragung der Dateien auf den Rechner des Internet-Providers und Freischaltung für den Auftraggeber bzw. für die Allgemeinheit.
4.3 Nach gesonderter Vereinbarung kann die Übergabe der Projekt-Dateien auf einem handelsüblichen Speichermedium (z.B. CD-ROM) verschickt oder persönlich übergeben werden. Geht in einer Frist von 14 Tagen nach Übergabe keine detaillierte schriftliche Mängelrüge ein, so gelten die abgelieferten Projektergebnisse als abgenommen bzw. freigegeben. Die Agentur behält sich vor, bei Onlineprojekten dem Auftraggeber eine Trial-Version zur Verfügung zu stellen, die mit Begleichung der Rechnung umgehend ausgetauscht wird.
4.4 Soweit es um die Erstellung von Entwürfen geht, bedarf es einer Abnahme nicht. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden.
5. Höchstpersönlichkeit, Übergabe
5.1 Die Agentur ist berechtigt, sich Dritter zur Erfüllung des Vertrages zu bedienen.
5.2 Soweit der Vertrag die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender vertretbarer beweglicher Sache zum Gegenstand hat, ist die Übergabe maßgeblich. Diese wird dadurch bewirkt, dass die Agentur die Sache aussondert und den Auftraggeber zur Abholung auffordert. Ebenso kann die Agentur die Sache auf Verlangen des Auftraggebers an einen anderen Ort auf dessen Kosten und Gefahr versenden (Versendungsgeschäft). Die Gefahr geht mit Übergabe an den Frachtführer oder Spediteur oder eine sonstige zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Auftraggeber über. Gleiches gilt, wenn die Agentur sich eigener Leute beim Versand bedient.
6. Lieferung
6.1 Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, sind schriftlich zu fixieren. Ein Termin gilt als eingehalten, wenn dem Käufer seine Lieferbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt hat und eine Mitwirkungshandlung des Auftraggebers, z.B. Übermittlung von Serverdaten, notwendig ist.
6.2 Die Lieferfristen und -termine verlängern sich um eine angemessene Zeit, soweit dies auf eine unvorhergesehene, außergewöhnlichen und unverschuldeten Situation zurückzuführen ist, insbesondere Betriebsstörung, Naturgewalten, Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Maßnahmen oder das Verhalten Dritter. Gleiches gilt, wenn eine Mitwirkungshandlung des Auftraggebers, wie zum Beispiel die Übergabe von Informationen oder Vorlagen, unterblieben ist.
6.3 Soweit durch die vorgenannten Umstände die Lieferung oder Leistung der Agentur unmöglich oder unzumutbar wird, so wird die Agentur von jeder Lieferverpflichtung frei.
7. Verzug
7.1 Befindet sich die Agentur in Schuldner, ist der Auftraggeber berechtigt, sofern ihm nachweislich aus der Verspätung ein Schaden entstanden ist, einen Ersatz in Höhe von 1% pro Woche vollendeten Verzugs, im ganzen aber höchstens 10% vom Wert desjenigen Teils der Leistungen oder Lieferungen zu verlangen, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden können. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen. § 286 II BGB findet für den Verzug der Agentur keine Anwendung.
7.2 Der Verzug des Auftraggebers tritt nach 14 Tagen seit Übergabe oder Abnahme ein.
7.3 Im Fall des Annahmeverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet der Agentur pauschal 200 € für Mehraufwendungen zu ersetzen. Die Geltendmachung höherer Mehraufwendungen durch die Agentur wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
8. Eigentumsvorbehalt und Gefahrenübergang
8.1 Alle Leistungen der Agentur erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. An Entwürfen, Reinzeichnungen, Quellcodes sowie realisierten Webdesign-Leistungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.
8.2 Originale sind, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr für die Ausübung von Nutzungsrechten zwingend benötigt, unbeschädigt an die Agentur zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzten, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
8.3 Die Versendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers. Soweit Daten, gleich in welcher Form, an die Agentur übermittelt werden, stellt der Auftraggeber Kopien zu seiner Sicherheit her.
9. Schlussbestimmung
9.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Sitz der Agentur, also Leipzig.
9.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
9.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9.4 Gerichtsstand ist Leipzig, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist. Die Agentur ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
Kontakt
ro:stoff media GbR
Rietschelstraße 2 | 04177 Leipzig
Fon: 0341 - 351 21 00 | Fax: 0341 - 351 21 01
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